Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sauter GmbH
Rengoldshauser Straße 10
88662 Überlingen

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1) Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Für den Vertrag gelten ausschließlich die AGB der Sauter GmbH, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen durch die Sauter GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird.


(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2) Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote der Sauter GmbH sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch eine auf der Grundlage des Angebots abgegebene schriftliche Bestätigung des Auftrags durch die Sauter GmbH an den Käufer zustande (auch durch Lieferschein oder Rechnung). Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.


(2) Die dem Angebot gemäß 2 Abs.1 beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anderweitig bestimmt, unverbindlich.


(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich und kostenpflichtig.

3) Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Angebote, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von Nr. 2 Abs.1 annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

4) Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Verpackung und Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.


(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.


(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Energie-, Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


(5) Für Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden, bleiben Preisänderungen nach Absatz 4 ohne Fristsetzung vorbehalten.

5) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6) Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus, dies insbesondere für Lieferungen, deren Erstellung von der Beibringung von Unterlagen, Zeichnungen, Anweisungen, Beistellteilen und dergleichen durch den Käufer abhängig sind. Insofern richtet sich der Lieferverzug nach den Vorschriften des § 286 Abs.4 BGB. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


(2) Bestellungen sind während der gewöhnlichen Geschäftszeiten der Firma Sauter GmbH zu veranlassen. Für die Ermittlung des Lieferzeitpunktes ist der Eingang der Bestellung maßgeblich; für Bestellungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten der nächste Wochenarbeitstag.

7) Lieferverzug, Annahmeverzug

(1) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


(2) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, beginnend mit der zweiten Verzugswoche, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes.


(3) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

8) Versand, Gefahrübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen oder einen Dritten versandt, oder erfolgt die Versendung der Ware durch einen vom Käufer beauftragten Dritten, so geht mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

9) Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Hersteller-regress

(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.


(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer, bei Verkauf von gebrauchten Gütern können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.


(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Dies gilt nicht, soweit uns durch den Kunden oder einem von diesem benannten Dritten Beistellteile geliefert werden und der Mangel auf diese Teile zurückzuführen ist. Ist ein Mangel auf vom Kunden vorgeschriebenen Zukauf- oder Einbauteile zurückzuführen, liegt ein Gewährleistungsanspruch nur für den Fall vor, dass Eigenschaften dieser Teile vorab vom Kunden in Form einer Prüfvorschrift definiert wurden und diese Prüfpflicht durch uns verletzt wurde.
Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.


(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.


(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.


(6) Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.


(7) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist.


(8) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 7 entsprechend.

10) Schadensersatz

(1) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, haftet die Sauter GmbH auf Schadenersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es ist eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit haftet die Sauter GmbH in jedem Fall nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.


(2) Ausgeschlossen ist der Ersatz von mittelbaren Schäden, Folgeschäden und entgangenem Gewinn.


(3) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt; ebenso die Haftung nach zwingend gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftgesetz.


(4) Die Sauter GmbH übernimmt keine Haftung für Personen und Sachschäden aufgrund von Veränderungen am Liefergegenstand, die der Käufer oder ein Dritter nach Lieferung ohne schriftliche Zustimmung von der Sauter GmbH vornimmt. Die Sauter GmbH haftet darüber hinaus nicht für Personen- und Sachschäden, wenn die Ware an einem nicht vor Zutritt durch Kinder und Unbefugte geschützten Ort aufgestellt wird. Der Käufer stellt die Sauter GmbH bzgl. etwaiger Haftungsansprüche Dritter frei.

11) Produkthaftung

(1) Produkthaftungsansprüche für die Ware oder Dienstleistung können lediglich insoweit geltend gemacht werden, als dass der den Anspruch auslösende Grund nicht durch den Käufer selbst verursacht worden ist. Produkthaftungsansprüche wegen Schäden bei fehlender Erfüllung gesetzlicher Vorschriften, Normen sowie Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften entfallen, sofern die Ware oder Dienstleistung durch den Käufer freigegeben worden ist und der Mangel nicht auf die Produktion selbst zurückzuführen ist.


(2) Der Käufer verpflichtet sich, die Sauter GmbH von jeglichen Produkthaftungsansprüchen freizustellen, sofern die Ware nach übergebenen Zeichnungen, Modellen, sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen des Käufers hergestellt wurde und die Ware oder Dienstleistung der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

12) Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, selbst wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.Gleiches gilt für beigestellte Waren, die von uns bearbeitet, umgearbeitet oder in sonstiger Weise verändert wurden. Mit der Verarbeitung der Ware geht diese als Ganzes in unser Eigentum über.


(2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer ist verpflichtet, der Sauter GmbH dies auf Verlangen nachzuweisen. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Sauter GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.


(3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.


(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware oder Dienstleistung zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.


(5) Die Sauter GmbH behält sich jederzeit vor, vom Kunden zu verlangen, dass der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt im Rahmen einer Kreditversicherung separat schriftlich vereinbart wird. Für diesen Fall kommt ein Vertrag nur nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung wirksam zustande.

13) Schutz- und Urheberrechte

(1) Muster, Modelle, Werkzeuge, Formen, Zeichnungen, Vorrichtungen, Arbeitspläne, Stücklisten, Kalkulationen und andere Unterlagen, die wir dem Käufer zur Verfügung stellen, sind vertraulich zu behandeln und bleiben unser Eigentum. Auf die ausdrückliche Kennzeichnung als "vertraulich" kommt es nicht an. Derartige Unterlagen und o.g. Sachen sind nach Ausführung des Auftrages an die Sauter GmbH unaufgefordert zurückzugeben, es sei denn, der Verbleib der Unterlagen beim Käufer wurde vorher vereinbart. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben, noch für andere Zwecke als für die Zusammenarbeit mit der Sauter GmbH verwendet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen und o.g. Sachen ist ausgeschlossen.


(2) Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche von der Firma Sauter GmbH oder in deren Auftrag erhaltenen Unterlagen und Informationen über die zu liefernden Gegenstände, die Endprodukte und den Liefervertrag berührende Betriebsvorgänge streng vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und ausschließlich zum Zwecke der Zusammenarbeit mit der Firma Sauter GmbH zu verwenden. Der Käufer wird diese Geheimhaltungsverpflichtung auch allen Angestellten, Beauftragten und Kooperationspartnern auferlegen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnisse über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern erlangen können.


(3) Werden Produkte, Waren oder Komponenten durch die Firma Sauter GmbH selbst, oder in Zusammenarbeit mit der Sauter GmbH entwickelt, so ist für eine weitere Verwendung dieser Entwicklungen außerhalb der Geschäftsbeziehungen mit der Firma Sauter GmbH eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung von der Sauter GmbH einzuholen.

14) EU-Umsatzsteueridentifikationsnummer

Soweit der Käufer seinen Sitz ausserhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bzgl. der Regelungen der Umsatzsteuer der Europäischen Union (EU) verpflichtet. Hierunter fällt insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die Sauter GmbH ohne gesonderte Nachfrage. Der Käufer ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren, sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an die Sauter GmbH zu erteilen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, jeglichen Aufwand, insbesondere Bearbeitungsgebühren, die der Sauter GmbH aus fehlerhafen Angaben des Käufers zur Umsatzsteuer entstehen, zu ersetzen. Die Sauter GmbH haftet nicht für jegliche aus fehlerhaften Angaben des Käufers zur Umsatzsteuer entstehenden Schäden oder Ersatzansprüchen.

15) Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.


(2) Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist das für den Hauptsitz der Sauter GmbH zuständige Gericht. Die Sauter GmbH ist darüber hinaus berechtigt, ihre Ansprüche im allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.

16) Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine unwirksame Bestimmung werden die Parteien durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke.

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